Medienmitteilung
Bundesgericht missachtet Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
Gefährliches Präjudiz für Arbeitnehmer
von «Aktionsbündnis freie Schweiz» (ABF Schweiz)*
(25. September 2026) (CH-S) Ein neuer Entscheid des Schweizer Bundesgerichts lässt aufhorchen: Ende 2021 wurden zwei Flugbegleiterinnen der Fluggesellschaft «Swiss» entlassen, weil sie sich der betrieblichen Impfpflicht gegen Covid nicht unterziehen wollten. Das Bundesgericht gab nun dem Arbeitgeber recht. ABF Schweiz analysiert das Urteil.
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und durch eine privatrechtliche Anordnung (Weisungsrecht des Arbeit-
gebers) ausgehebelt werden.» (Bild ch.pinterest.com)
Das Bundesgericht stützt die Swiss gegen zwei Flugbegleiterinnen, die entlassen worden waren, weil sie sich einem betrieblichen Covid-Impfobligatorium widersetzten. Der Entscheid missachtet das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und öffnet Tür und Tor für Willkür bei betrieblichen Impfobligatorien – selbst bei Substanzen, die nur provisorisch zugelassen und deren Sicherheit und Wirksamkeit nicht nachgewiesen sind. Das schafft ein gefährliches Präjudiz mit Wirkung für potenziell alle Arbeitnehmer in der Schweiz.
Dass das Bundesgericht sich gegen die entlassenden Mitarbeiterinnen und hinter die Arbeitgeberin Swiss stellt (Entscheide 4A_612/2025 vom 27. Mai 2026 und 4A_60/2026 vom 30. Juni 2026), ist nicht nachvollziehbar. Damit wird der Blindflug mit experimentellen Impfstoffen höchstrichterlich abgesegnet. Die Entscheide kollidieren nicht nur mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das das Bundesgericht schützen müsste – sie öffnen auch Tür und Tor für Willkür bei betrieblichen Impfobligatorien über das Flugpersonal hinaus.
Hier wird ein gefährliches Präjudiz mit Wirkung für potenziell alle Arbeitnehmer in der Schweiz und darüber hinaus geschaffen.
Eine solche privatrechtliche Impfpflicht steht im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Impfobligatorium und zu den Aussagen von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider, die immer wieder betont, dass es keine Impfpflicht in der Schweiz gebe. Diese Beteuerung wird mit diesen Bundesgerichtsentscheiden faktisch ausgehebelt.
Risikobehaftete Produkte im Versuchsstadium
Die streitentscheidende Frage vor Arbeits- und letztlich vor Bundesgericht lautete dabei: Welche Interessen gehen bei der im Arbeitsrecht vorgeschriebenen Interessenabwägung (gemäss Art. 328 Abs. 1 OR; Art. 321d OR und Art. 27f. ZGB) vor, wenn ein Arbeitgeber in die persönliche Integrität des Arbeitnehmers in schwerer Weise eingreift? Überwiegt das Interesse der Fluggesellschaft an der Fortführung des Flugbetriebes? Oder überwiegt das Interesse ihrer Mitarbeiter, sich keiner Behandlung mit ungewissem Ausgang unterziehen zu müssen? Betroffen waren rund 1300 Piloten und 3500 Flugbegleiter, welche mittels Weisung der Swiss zu zweifacher Covid-Impfung bis 1. Dezember 2021 verpflichtet worden waren. Wer sich weigerte, musste gehen.
Zwei Argumentationslinien hatten die Flugbegleiterinnen von der ersten Instanz bis vor Bundesgericht konsequent verfolgt und substantiiert: 1.) Keine betriebliche Notwendigkeit: Die Fortführung des Flugbetriebes sei zu keinem Zeitpunkt von einer innerbetrieblichen Impfpflicht der Swiss abhängig gewesen 2.) Covid-19-Impfung experimentell und risikobehaftet: Zudem basiere der vorgeschriebene Impfstoff auf neuartiger (modRNA)-Technologie und befinde sich noch im Versuchsstadium, denn dessen Wirksamkeit und Sicherheit hätte im Zeitpunkt des Impf-Obligatoriums noch nirgendwo auf der Welt nach den sonst üblichen Standards nachgewiesen werden können. Bei den Covid-19-Impfstoffen handle es sich also in Bezug auf ihre arzneimittelrechtliche Einstufung um «Produkte im Versuchsstadium».
Fehlender Nachweis von Sicherheit und Wirksamkeit
Die Zulassung erfolgte gemäss Rechtsschrift der verantwortlichen Rechtsanwälte Therese Hintermann und Philipp Kruse nach dem «Prinzip Hoffnung», also auf gut Glück. Sie beruhte nicht auf den sonst zwingend erforderlichen Nachweisen der Wirksamkeit und der Sicherheit (Plazebo-kontrollierte, randomisierte Zwei-Jahres-Studien der klinischen Phase III), sondern auf der Selbstdeklaration der Hersteller.
Ausserdem legten die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechtsschriften ausführlich dar, dass das Risikoprofil dieser Impfungen sogar gemäss offiziellen Datenbanken deutlich höher war als jenes von ordentlich zugelassenen Präparaten. Das Risiko war also nicht bloss akademisch-abstrakt höher, sondern real und empirisch.
Bundesgericht rechtfertigt «schweren Eingriff in die Rechtssphäre»
Die involvierten Anwälte staunten nicht schlecht, als nun sogar das Bundesgericht der Tatsache des Versuchscharakters keine besondere Bedeutung beimass. Eine Impfung sei generell nur ein Eingriff von «einigermassen geringer Eingriffsintensität», so das Bundesgericht. Dass bei Verweigerung der Impfung die Kündigung drohte, eine freie Entscheidung (im Sinne eines «Informed Consent») also völlig ausgeschlossen war, hatte für das Bundesgericht rechtlich keine Relevanz, ebenso wenig wie die Tatsache des Versuchscharakters.
Doch damit nicht genug: Das Bundesgericht versteigt sich sogar zur weitreichenden Aussage, das Interesse der Angestellten an ihrer körperlichen Unversehrtheit sei selbst dann den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers unterzuordnen, wenn man annehmen würde, «die Covid-19-Impfung stelle angesichts der unsicheren Langzeitfolgen einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar».
Mit anderen Worten: Mag der Eingriff noch so schwerwiegend sein, mag er im Extremfall gar zu Invalidität oder Tod führen – das Motiv des Arbeitgebers, seinen Betrieb aufrecht erhalten zu wollen, wiegt immer stärker. Eine heftige Aussage! Nicht nur, weil die Flugbegleiterinnen die Argumentation der Swiss mehrfach widerlegten und zur Aufrechterhaltung des operativen Flugbetriebs valable Alternativen aufzeigen konnten, nicht zuletzt am Beispiel der Konkurrenz der Swiss. Sondern weil das generelle Verbot von schweren körperlichen Schädigungen und von Menschenversuchen mit ungewissem Ausgang ohne rechtswirksame Zustimmung zu den wichtigsten Säulen unserer Rechtskultur gehört.
Dementsprechend hatten die Anwälte im Verfahren von Anfang an eindringlich darauf hingewiesen, dass das Verbot medizinischer Versuche am Menschen sowohl nach dem Uno-Pakt II über die Bürgerlichen und Politischen Rechte (Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 PBPR) als auch nach Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung eine absolute Grenze darstelle, die auch in Zeiten eines deklarierten Notstandes gelte, und dass dieses Verbot auch im Privatrecht zu beachten sei (Art. 35 Abs. 1 und 3 BV). Doch das Bundesgericht wollte davon nichts wissen.
Invalidität und Tod in Kauf nehmen?
Die Bedeutung dieser zwei Urteile kann gar nicht überschätzt werden: Das Bundesgericht hat hier Präjudizien geschaffen, welche die Rechtsstellung der Mitarbeiter in angespannten Zeiten ganz massiv schwächen und sie der Willkür ihres Arbeitgebers überlassen. Das Interesse des Arbeitgebers an der Fortführung seines Betriebs soll selbst dann stets über dem Interesse seiner Arbeitnehmer stehen, wenn die angeordnete medizinische Behandlung zu dauerhaften körperlichen Schäden oder gar zum Tod führen könnte.
Das Bundesgericht erteilt somit nicht nur der Swiss, sondern sämtlichen Arbeitgebern einen Freipass für Weisungen mit unüberschaubarem Ausgang, also den Freipass zur körperlichen Schädigung der Belegschaft.
Das Verbot, Menschen vor der unfreiwilligen Teilnahme an medizinischen Versuchen zu schützen, sei in der Schweiz ab sofort nicht mehr wirksam, sagt Rechtsanwalt Kruse. Aus Sicht der federführenden Anwälte sei es «eine Ungeheuerlichkeit historischen Ausmasses», welche es zu korrigieren gelte – sei es mittels noch weiterer pendenter Verfahren oder durch den Gesetzgeber.
Forderungen von ABF Schweiz
Die beiden Bundesgerichtsurteile könnten eine Entwicklung einleiten, deren Tragweite heute noch kaum absehbar ist. Angesichts dessen fordert das «Aktionsbündnis freie Schweiz»:
- Es braucht dringend eine öffentliche und politische Diskussion darüber, wie weit das Weisungsrecht privater Arbeitgeber reichen darf, welche wissenschaftlichen Nachweise erforderlich sein müssen und welche Schutzmechanismen Arbeitnehmer benötigen.
- Die Frage einer Impfpflicht darf nicht allein innerhalb einzelner Arbeitsverhältnisse oder Gerichtssäle entschieden werden. Wenn Arbeitgeber medizinische Massnahmen zur Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung machen können, betrifft dies grundlegende Rechte eines grossen Teils der Bevölkerung.
- Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darf nicht ausgehöhlt und durch eine privatrechtliche Anordnung (Weisungsrecht des Arbeitgebers) ausgehebelt werden. Sonst verkommt der Stellenwert der körperlichen Unversehrtheit zur Bedeutungslosigkeit. Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Wenn nun auf privatrechtlicher Ebene die Arbeitgeber solche Befugnisse erhalten, wird das gesamte System der Grundrechte über den Haufen geworfen.
Für Fragen stehen wir gerne zu Verfügung.
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Quelle: https://abfschweiz.ch/wp-content/uploads/Medien-mitteilung-ABF-Schweiz-17.09.26.pdf, 17. September 2026