Sofortiger Stopp der Verhandlungen mit der WHO

Blick in den Nationalratssaal. Der Bundesrat soll
Verhandlungen mit der WHO nur mit Einverständnis
der Bundesversammlung führen. (Bild sv)

Fehlende Transparenz beim Bund

von Dr. med. Sabine Vuilleumier-Koch

(9. Februar 2024) Der Kreis der nationalen Parlamentarier wächst, die vor der Übernahme von WHO-Verträgen warnen. Diese Verträge, ein «Pandemievertrag» und Änderungen der «Internationalen Gesundheitsvorschriften» (IGV), sollen an der Weltgesundheitsversammlung, dem gesetzgebenden Gremium der WHO, im Mai 2024 verabschiedet werden und hätten für die Mitgliedstaaten verheerende Konsequenzen. Trotzdem findet vonseiten des Bundesrates bisher keine vollständige und transparente Information des Parlamentes, geschweige denn der Öffentlichkeit über die Verhandlungen statt. Die Verträge können bisher in keiner Landessprache gelesen und studiert werden; sie sind lediglich in englischer Sprache im Internet zugänglich.1

Bereits im September 2023 hatte Nationalrat Franz Grüter im Parlament eine Interpellation mit dem Titel «WHO-Pakt unterläuft Schweizer Souveränität»2 eingereicht. Die Antworten des Bundesrates vom November 2023 hätten ihn «überhaupt nicht befriedigt», schreibt Grüter. Der Bundesrat geht davon aus, dass er keine Verpflichtung zur Umsetzung der WHO-Empfehlungen habe – was heute theoretisch der Fall ist. Aber werden Pandemievertrag vom Parlament und die Änderungen der IGV vom Bundesrat nicht fristgerecht und explizit zurückgewiesen, werden die Vorgaben der WHO zu rechtsverbindlichen Verpflichtungen.

Nationalrat Grüter hat deshalb gemeinsam mit 50 Kolleginnen und Kollegen parteiübergreifend im Dezember 2023 zwei Motionen nachgereicht.

Die erste Motion verlangt vom Bundesrat einen sofortigen Stopp der Verhandlungen mit der WHO. Der Entscheid zur Verhandlung soll bei der Bundesversammlung, also National- und Ständerat, liegen.

Erste Motion: «Ohne Parlament keine Verhandlungen mit der WHO»3

«Eingereichter Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche Verhandlungen mit der WHO sofort zu unterbrechen und keine neuen Verträge und/oder Dokumente mit der WHO und ihren Partnerorganisationen zu unterzeichnen, bis er grünes Licht vom National- und Ständerat erhält. Zu diesem Zweck stellt der Bundesrat sicher, dass die Bundesversammlung wie auch die Öffentlichkeit vollständig und transparent über den Stand sämtlicher Verhandlungen mit der WHO informiert werden.

Begründung:

1. Gemäss letzten Entwürfen zur Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und zum neuen Pandemievertrag der WHO sollen die Gründe zur Rechtfertigung von Pandemien grundlegend und völlig unbestimmt erweitert werden (z.B. «neue Subvarianten der Grippe»; «Klimawandel» etc.). So wird der Willkür Tür und Tor geöffnet.

2. Sämtliche WHO-Empfehlungen (inkl. Zertifikatspflicht, Isolation, Impfnachweis) sollen für die Unterzeichnerstaaten inskünftig völkerrechtlich verbindlich sein (angepasste Art. 1; 13A; 42; 53A; 54bis IGV).

3. Des Weiteren soll die WHO unilateral definieren können, welche Informationen veröffentlicht oder in den sozialen Medien geteilt werden dürfen (s. angepasste Art. 44 IGV; Entwurf Art. 18 Pandemievertrag). Die Staaten sollen sich verpflichten, abweichende Informationen zu bekämpfen, selbst wenn diese korrekt sein sollten.

4. Weder in den IGV-Anpassungen noch im Pandemievertrag ist ein wirksamer Kontrollmechanismus («Checks and Balances») vorgesehen zur unabhängigen Überprüfung von Pandemien und von WHO-Empfehlungen. Der hierfür theoretisch zuständige Notfallausschuss ist keineswegs unabhängig, weil er vom WHO-Generaldirektor selber eingesetzt wird.

5. Insgesamt soll der WHO eine nie dagewesene Machtfülle übertragen werden. Grundprinzipien der Bundesverfassung (Souveränität; Gewaltentrennung; Gesetz­mässigkeitsprinzip; Willkürverbot; Zensurverbot; unverfälschte Willensbildung der Bürger; wirksamer Grundrechtsschutz etc.) können ohne stichhaltige Begründung und ohne unabhängige Überprüfung jederzeit auf beliebig lange Dauer ausser Kraft gesetzt werden.

6. Bei diesen zwei WHO-Verträgen handelt es sich um eine versteckte Totalrevision der Bundesverfassung. Bereits die Aushandlung dieser zwei WHO-Verträge zielt auf die Gefährdung der Verfassung, der Demokratie und der Souveränität der Schweiz ab (Art. 275 StGB).»

Ein entscheidendes Beispiel einer Änderung der IGV ist der neu hinzugefügte und in der Motion genannte Artikel 13A:

NEW Article 13A WHO Led International Public Health Response

1. States Parties recognize WHO as the guidance and coordinating authority of international public health response during public health Emergency of International Concern and undertake to follow WHO’s recommendations in their international public health response.

NEU Artikel 13A: Internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Leitung der WHO

1. Die Vertragsstaaten erkennen die WHO als leitende und koordinierende Behörde für die internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei einem internationalen Gesundheitsnotstand an und verpflichten sich, bei ihrer internationalen Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit den Empfehlungen der WHO zu folgen. (Übersetzung «Schweizer Standpunkt»)

Die Schweiz würde sich mit der Akzeptanz der angepassten IGV also rechtsverbindlich verpflichten, sämtlichen WHO-Vorgaben inklusive Zertifikatspflicht, Isolation, Impfnachweis usw. unhinterfragt zu folgen. Sie könnte nicht unabhängig überprüfen und entscheiden, ob tatsächlich ein Gesundheitsnotstand vorliegt und, falls ja, ob die von der WHO vorgegebenen Massnahmen für die Bevölkerung der Schweiz sinnvoll und verhältnismässig sind.

Die zweite Motion will Souveränität und Eigenständigkeit der Schweiz auch im nationalen Epidemiengesetz verankern.

Zweite Motion: «Die Schweiz entscheidet bei Pandemien und Epidemien souverän und ohne ausländischen Zwang»4

«Eingereichter Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, das Epidemiengesetz dahingehend zu ändern, dass die Schweiz bei Pandemien bzw. Epidemien souverän und eigenständig und nicht aufgrund von Druckversuchen und Lageberichten der WHO handeln kann.

Begründung:

1. In der Schweiz wurde die epidemiologisch motivierte Besondere Lage gestützt auf obige Bestimmung des Epidemiengesetz (EpG) erstmals am 28. Februar 2020 ausgerufen und erst nach mehr als 2 Jahren per 1. April 2022 wieder aufgehoben.

2. Auch wenn sich die Daten der WHO-Pandemie und der Besonderen Lage nicht genau decken, ist ein Zusammenhang zwischen der WHO-Pandemie und dem verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand der Besonderen Lage in der Schweiz nicht von der Hand zu weisen.

3. Gemäss aktuell massgebenden Entwürfen zur Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und zum neuen Pandemievertrag der WHO sollen die Gründe zur Rechtfertigung von WHO-Pandemien ins Unbestimmte erweitert werden (z.B. «neue Subvarianten der Grippe»; «Klimawandel» etc.). Es ist deshalb zwangsläufig mit mehr und mit längeren WHO-Pandemien zu rechnen.

4. Weil zudem inskünftig die WHO-Empfehlungen für die Unterzeichnerstaaten völkerrechtlich verpflichtend sein sollen (angepasste Art. 1; 13A; 42; 53A; 54bis IGV in Verbindung mit Art. 18 IGV), ist es zwingend geboten, die heute noch bestehende im Gesetz verankerte Verbindung zwischen Ausrufung der Gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die WHO einerseits und dem Ausnahmezustand Besondere Lage in der Schweiz sowohl nach Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Bestimmung her ganz klar zu trennen. Ansonsten könnte die Souveränität der Schweiz und die verfassungsmässige Kompetenz- und Grundordnung der Schweiz durch willkürlich ausgerufene WHO-Pandemien immer häufiger und immer länger aufgehoben oder beschädigt werden.»

Zur Verknüpfung des schweizerischen Epidemiengesetz mit der WHO

Neben anderen Voraussetzungen kann der Bundesrat die in der Motion genannte «besondere Lage» nach Artikel 6 des Epidemiengesetz «ausrufen», wenn

«b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine ‹gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite› (‹Public health emergency of international concern› [PHEIC]) besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.»

Diese «besondere Lage» (erstmals definiert im 2016 in Kraft getretenen aktuellen Epidemiengesetz5) erlaubt es dem Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen: Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung. Er kann «Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken» und «Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.»

Die WHO will die Souveränität der Mitgliedstaaten schwächen

Mit den geplanten neuen Vorschriften schwingt sich die WHO zunehmend zum «Hüter» der «öffentlichen Gesundheit» weltweit auf und verlangt immer mehr Kompetenzen von den Nationalstaaten für diese Aufgabe, die sie sich selbst gibt. Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt werden in einem «One Health»-Ansatz verknüpft und machen die Ausrufung eines PHEIC durch den Generaldirektor der WHO zum Beispiel wegen «Neuer Subvarianten der Grippe», Folgen des «Klimawandels» und vielem mehr wahrscheinlich.

Der Generaldirektor der WHO hat in einer Stellungnahme im Rahmen des WEF 2024 die Staaten ermahnt, nicht auf «engen nationalen Interessen» zu bestehen. Sie könnten die laufenden Verhandlungen der Verträge stören, über die im Mai 2024 in Genf abgestimmt werden soll. Im Interesse der Schweizer Bevölkerung aber fordern die Motionäre:

«Die Souveränität der Schweiz und ihre verfassungsmässige Kompetenz- und Grundordnung sollen nicht durch willkürlich ausgerufene WHO-Pandemien immer häufiger und immer länger aufgehoben oder beschädigt werden.»

Es darf nicht sein, dass der Bundesrat und das Parlament dem Generaldirektor der WHO die Kompetenz erteilen, letztlich darüber zu bestimmen, ob eine Pandemie vorliegt und, falls ja, wann welche Einschränkungen und Massnahmen für welche Zeitdauer für die schweizerische Bevölkerung gelten sollen – und dies ohne Einsprachemöglichkeiten. Bundesrat und Parlament ist die Weitsicht und das Ehrgefühl zu wünschen, sich diesem Ansinnen nicht zu unterziehen. – Die Antwort des Bundesrates ist noch ausstehend.

1 https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Compilation-en.pdf

2 https://swiss-standpoint.ch/news-detailansicht-de-schweiz/who-pakt-unterlaeuft-schweizer-souveraenitaet.html

3 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234397

4 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234396

5 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/297/de

Weitere Artikel zum Thema:

https://swiss-standpoint.ch/news-detailansicht-de-schweiz/schweizer-bundesrat-ohne-kritische-distanz.html

https://schweizer-standpunkt.ch/news-detailansicht-de-schweiz/die-covid-19-biowaffe-und-die-geplante-demontage-unserer-direkten-demokratie.html

https://swiss-standpoint.ch/news-detailansicht-de-gesellchaft/aenderungen-der-internationalen-gesundheitsvorschriften-der-who.html

https://swiss-standpoint.ch/news-detailansicht-de-gesellchaft/usa-scheitern-mit-ihrem-plan-fuer-eine-who-gesundheitsdiktatur-vorerst.html

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