Das Recht auf Entwicklung und nationales Interesse im globalen Kontext
Internationale Organisation für den Patriotischen Pakt – Forum 2025 Vereinte Nationen, Genf, Palais des Nations, 1. Oktober 2025
Hans Köchler,* Österreich
I
(24. Oktober 2025) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer Resolution 41/128 vom 4. Dezember 1986 das Recht auf Entwicklung als «unveräusserliches Menschenrecht» im individuellen und kollektiven Sinne definiert.1 Gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Erklärung bedeutet dies, dass alle Völker das «unveräusserliche Recht auf volle Souveränität über alle ihre natürlichen Reichtümer und Ressourcen» geniessen.